Satzung Heidelberger „Ratz-Fatz-Gugga“ 2002 e.V.


Stand 18.10.2017

 

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr:

 

1. Der Verein führt den Namen Heidelberger „Ratz-Fatz-Gugga“ 2002 e.V.

 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Heidelberg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Heidelberg eingetragen.

 

3. Das Geschäftsjahr geht vom 01.01. bis zum 31.12. des Jahres.

 

4. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

 

§2 Zweckbestimmung

 

1. Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Verbreitung der Fastnachtstradition sowie edler und aufrichtiger Freundschaft zu anderen Vereinen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Fastnachtsumzüge und/oder Gastspielen bei Guggetreffen.

 

2. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

 

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

 

4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

7. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

8.Die Ausübung von Ehrenämtern nach Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich.

 

§3 Mitgliedschaft

 

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person bzw. Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.

Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Veranstaltungen und Sitzungen teilnehmen.

 

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Bei geschlossenen Veranstaltungen dürfen nur aktive Mitglieder teilnehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein und dem Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

Kinder ab dem 1. Lebensjahr können Mitglied werden, unterliegen aber der Aufsicht der Eltern bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres.

Nur aktive Mitglieder haben das Anrecht auf ein Kostüm.

Kostüme mit bestehenden Vereinsfarben dürfen nicht zu öffentlichen Zwecken getragen werden. Sie können bei Austritt gegen den Zeitwert zurückgegeben werden (einwandfreier Zustand ist Voraussetzung).

Sollte dennoch ein ausgetretenes Mitglied sein Kostüm behalten wollen, darf es aber nicht in der Öffentlichkeit getragen werden; auch nicht von Dritten.

Proben sind regelmäßig in Anspruch zu nehmen. Vier Proben vor dem Auftritt sind Pflicht! Häufiges Fehlen vor einem Auftritt kann, Beratung mit der musikalischen Leitung, vom Auftritt ausgeschlossen werden. Schichtarbeiter sind ausgeschlossen.

Das jeweilige Musikinstrument muss soweit beherrscht werden, dass man die aktuellen Lieder mitspielen kann. Sollte dies nicht der Fall sein, darf das Mitglied nicht auf den Auftritt.

 

§5 Beginn / Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen. Ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.

Ummeldung in der Mitgliedschaft von „aktiv“ auf „passiv“ müssen mit einer Frist von 3 Monaten dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden, ohne dass dies die Beitragspflicht für das laufende Vereinsjahr berührt.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitgliedes oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung der Frist von 3 Monaten gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschuss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft – gleich aus welchem Grund – erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

§6 Mitgliedsbeiträge

 

Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

§7 Organe des Vereins

 

Organ des Vereins sind

1. Die Mitgliederversammlung.

2. Der Vorstand.

 

§8 Mitgliederversammlung

 

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgabe:

∙ Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,

∙ die Entlastung des Vorstandes,

∙ den Vorstand wählen (im Wahljahr),

∙ über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie Auflösung des Vereins zu bestimmen,

∙ die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand, noch

  einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen.

 

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im 1. Halbjahr des Geschäftsjahres einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage bis einen Monat vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliederadresse.

 

3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

  1. Bericht des Vorstandes,
  2. Entlastung des Vorstandes,
  3. Bericht des Schatzmeisters,
  4. Entlastung des Schatzmeisters,
  5. Wahl von zwei Kassenprüfer/innen, sofern sie ansteht,
  6. Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvorschlages für das laufende Geschäftsjahr,
  7. Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
  8. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

 

5. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

 

6. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel aller Vereinsmitglieder, dies schriftlich unter Angaben des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.

 

7. Der/die Vorsitzende oder eine/r seiner Stellvertreter/innen leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/einen besonderen Versammlungsleiter/in bestimmen.

 

8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

 

§9 Stimmrecht/Beschlußfähigkeit

 

1. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder (aktive) und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

 

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

 

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

 

4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn diese auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.

 

5. Die Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins gelten als beschlossen, wenn ¾ der anwesenden Mitglieder zustimmt.

 

6. Den nicht erschienen Mitgliedern werden die Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins schriftlich mitgeteilt.

 

§10 Vorstand

 

1. Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:

  • Ein/eine Vorsitzende/r,
  • ein/eine stellvertretende Vorsitzende/r,
  • ein/eine Schatzmeister/in,
  • ein/eine Schriftführer/in sowie
  • bis zu vier Beisitzer.

 

2. ​Damit nicht der komplette Vorstand auf einmal wechselt, wird erstmals ab der Mitgliederversammlung 2010 der 1. Vorsitzende und Schriftführer für 2 Jahre und der 2. Vorsitzende und Kassier für 4 Jahre im Amt gewählt. Danach wird Turnusmäßig  alle 2 Jahre immer der halbe Vorstand für 4 Jahre gewählt.  Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.

 

3. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitglieder verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.

 

4. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die erste Vorsitzende/r, der/die stellvertretende Vorsitzende/r. Der erste Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten jeweils alleine den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

5. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Laufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

6. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei Vertretungsberechtigten unterzeichnet.

 

7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist die Vorstandschaft berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

 

§11 Kassenprüfer

 

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von vier Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen.

 

Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

 

§12 Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Heidelberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
 

§13 Liquidatoren

 

Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmen, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.

 

§14 Satzungsänderungen

 

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 15 Haftung

 

Vorstandsmitglieder und sonstige Beauftragte, die für den Verein unentgeltlich tätig sind oder für Ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG von maximal 500 EUR jährlich erhalten, haften für Schäden, die Sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit  für den Verein verursachen, gegenüber dem Verein lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sie werden, soweit sie aus ihrer Tätigkeit für den Verein Anderen zum Schadensersatz verpflichtet sind, vom Verein freigestellt, falls sie weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.

 

Die Änderungen in § 2 und 12 gem. der Eintragungsnachricht des AG Mannheim vom 20.10.2017 wurden eingearbeitet

Druckversion | Sitemap
© Ratz-Fatz-Gugga e.V.